Notbetreuung

11. Januar 2021: Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab dem 11. Januar 2021

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Einschränkungen in der Kindertagesbetreuung ab dem 11. Januar 2021

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Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen beschlossen, den aktuellen Lockdown vorerst bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Der Bayerische Ministerrat hat daher am 6. Januar 2021 beschlossen, auch die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen weiterhin geschlossen zu halten, wobei – wie bislang auch – eine Notbetreuung zulässig bleibt. Der Bayerische Landtag muss den Regelungen am Freitag, den 8. Januar 2021, noch zustimmen. Sollten sich daraufhin noch Änderungen ergeben, so werden wir Sie hierüber gesondert informieren.

Durch Ihre zahlreichen Eintragungen in das KiBiG.web zur Auslastung der Notbetreuung konnten wir feststellen, dass die Eltern vor Weihnachten sehr verantwortungsvoll mit der Notbetreuung umgegangen sind. Lediglich 8,5 Prozent der Kinder haben die Notbetreuung beispielsweise am 18. Dezember 2020 besucht. Ihre Eintragungen in das KiBiG.web helfen uns sehr dabei, die aktuelle Lage in den Kindertageseinrichtungen vor Ort einschätzen und bei Bedarf nachsteuern zu können. Wir möchten Sie daher bitten, die Eintragungen weiterhin vorzunehmen. So können wir zusätzliche Maßnahmen ergreifen, sollte dies notwendig werden. Kindertagespflegestellen können eine Eintragung im KiBiG.web aus technischen Gründen leider nicht vornehmen.

Die Regelungen, die bereits seit dem 16. Dezember 2020 in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gelten, finden auch nach dem 10. Januar 2021 weiterhin bis 31. Januar 2021 unverändert Anwendung. Das bedeutet konkret:

Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung bleibt grundsätzlich weiterhin untersagt. Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Wir möchten nochmals eindrücklich an die Eltern appellieren, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Kinderbetreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann. Uns ist bewusst, dass wir ihnen hiermit viel abverlangen. Es geht nun jedoch darum, die Infektionszahlen nicht weiter in die Höhe zu treiben. Das Licht am Ende des Tunnels kommt durch den Impfstart im Dezember 2020 nun näher. Es bedarf allerdings noch einmal eines Kraftaktes der gesamten Gesellschaft, sich und andere vor einer Corona-Virus-Infektion zu schützen.

Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen möchten wir bitten, keine Nachweise von den Eltern einzufordern, dass beispielsweise kein Urlaub gewährt wird. Mit dem hier verlinkten Formular können Sie sich jedoch von den Eltern schriftlich bestätigen lassen, dass die Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht zwingend notwendig.

Der Rahmenhygieneplan gilt auch in der Notbetreuung weiterhin unverändert fort.

Zu guter Letzt möchten wir Sie darüber informieren, dass private Zusammenkünfte ab Montag, den 11. Januar 2021, grundsätzlich nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet sind. Abweichend davon ist allerdings die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Damit erhalten Eltern eine Alternative zur Notbetreuung.